Sonderurlaub

Grundsätze

Der Besuch der Schule und aller im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsstunden ist obligatorisch. Aus triftigen Gründen kann die Schulleitung Einzelurlaube gewähren.

Sonderurlaub

  1. Das Gesuch für einen herkömmlichen Sonderurlaub wird innerhalb einer vernünftigen Frist (grundsätzlich 1 Woche im Voraus) an die Klassenlehrperson (KLP) gerichtet.
  2. Beim Bezug von Sonderurlauben werden die Jokertage angerechnet.

Gemäss Artikel 10 (Reglement Urlaube und Disziplinarmassnahmen obligatorische Schulzeit) können aus triftigen Gründen Sonderurlaube gewährt werden:

  • durch die Klassenlehrperson für die Dauer eines halben Tages
  • durch die Schulleitung bis zu neun effektiven Schulhalbtagen
  • durch den Schulinspektor von zehn effektiven Schulhalbtagen bis zu einem Schuljahr
  • durch das Departement für Urlaube von über einem Schuljahr

Nicht dem Sonderurlaub unterworfen sind:

  • Trauerfälle in der eigenen Familie
  • Berufswahlpraktika
  • Krankheits- oder unfallbedingte Absenzen
  • Arzt- und Therapiebesuche
  • Urlaube für das Projekt Schule und Sport

Jokertage

  • Ein Jokertag soll die Teilnahme an einer Veranstaltung, einer Aktivität mit der Familie, einer religiösen Feier, einer sportlichen oder musikalischen Aktivität, einem kulturellen Ausflug usw. ermöglichen. Es handelt sich um einen Urlaubstag für Freizeitaktivitäten, persönliche Entwicklung, Familie usw.
  • Der frühere Beginn und die Verlängerung von Ferien sowie der Bezug von Brückentagen sind mit Jokertagen möglich.
  • Keine Jokertage möglich:
    • erste und letzte Woche des Schuljahres sowie während den kantonalen Prüfungen
    • Kultur- und Sporttage, Schulreisen, Lager
  • Gesuch einen Monat im Voraus
  • Jokertage können nur als volle Tage bezogen werden (Mittwochmorgen oder andere Halbtage werden als volle Tage abgerechnet)

Vorgehen

  1. Das ausgefüllte Sonderurlaubsgesuch wird der Klassenlehrperson unterschrieben abgegeben.
  2. Dauert der beantragte Urlaub einen halben Tag, entscheidet die Klassenlehrperson über den Antrag und informiert die Eltern.
  3. Dauert der Sonderurlaub mehr als einen halben Tag, gibt die Klassenlehrperson ihre Vormeinung ab, die Schuldirektion entscheidet über den Antrag und informiert die Eltern und die Klassenlehrperson über den Entscheid.
  4. Falls der Antrag um Sonderurlaub mehr als neun Halbtage beträgt, leitet die Schuldirektion diesen an das Schulinspektorat zur Bearbeitung weiter.

Verantwortlichkeiten

Die Eltern sind für die gestellten Urlaubsgesuche und die Aufarbeitung des Unterrichtsprogramms verantwortlich.

Der Schüler, die Schülerin hat kein Anrecht auf Nachhilfeunterricht für die durch den Sonderurlaub entstandenen Stofflücken. Alle Prüfungen, die an den eingelösten Urlaubstagen stattfinden, müssen nachgeholt werden.

Alle ungerechtfertigten Abwesenheiten müssen durch die Lehrperson der Schuldirektion gemeldet werden und können Bussen nach sich ziehen.